Frankreich Mauttarife
Letzte Änderung: 20.02.2025
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Der ermittelte kalkulatorische Durchschnittswert der französischen Autobahngebühren je gebührenpflichtigen Autobahnkilometer beträgt:
Mautsätze in Cent/km seit 01.01.2025
Einzelfahrzeuge / Fahrzeugkombinationen mit | |||
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2 Achsen und zul. Gesamtgewicht | 3 Achsen und mehr | ||
bis 3,5 t | über 3,5 t | ||
exkl. USt. | 12,90 € | 19,11 € | 25,60 € |
inkl. 20 % USt. | 15,48 € | 22,93 € | 30,72 € |
Fréjus-Alpentunnel (Verbindung Frankreich/Italien)
Fahrzeugkategorie - Schadstoffklasse | Einzelfahrt | Hin- und Rückfahrt | ||
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exkl. USt. | inkl. 20 % USt. | exkl. USt. | inkl. 20 % USt. | |
Classe 2 Fahrzeuge (über 2 m und bis zu 3 m Höhe) mit/ohne Anhänger | 60,50 € | 72,60 € | 76,00 € (1) | 91,20 € (1) |
Classe 3 Fahrzeuge mit 2 Achsen über 3 m Höhe - EURO IV, V, VI³ | 165,92 € | 199,10 € | 258,25 € (2) | 309,90 € (2) |
Classe 4 Fahrzeuge und Lastzüge mit 3 Achsen und mehr 3 m Höhe - EURO IV,V,VI³ | 333,42 € | 400,10 € | 523,67 € (2) | 628,40 € (2) |
1) Der Rückfahrschein gilt bis 24 Uhr des 7. Tages nach dem Ausgabetag.
2) Der Rückfahrschein gilt bis 24 Uhr des 15. Tages nach dem Ausgabetag.
3) Der Fréjus-Tunnel ist für Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO 0, EURO I, EURO III und EURO IV gesperrt / verboten.
Für Mehrfachfahrten werden besondere Zahlungsbedingungen und Preisnachlässe gewährt. Sondertransporte unterliegen speziellen Gebühren und besonderen Bedingungen. Die maximale Fahrzeughöhe beträgt 4,30 m. Gefahrguttransporte durch den Tunnel sind durch einen Erlass des Präfekten geregelt. Lkw, die Gefahrgut befördern dürfen den Fréjus-Tunnel nur im Konvoi befahren. Darüber hinaus bestehen für bestimmte Gefahrgutklassen besondere Beschränkungen.
Mont-Blanc-Tunnel (Verbindung Frankreich / Italien)
Mit Wiedereröffnung des Mont-Blanc-Tunnels für alle Fahrzeugklassen am 25. Juni 2002 wurden die Tarife des Fréjus-Tunnels übernommen.
Für Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO 0, EURO I, EURO II, EURO III und Gefahrgutfahrzeuge ist die Benutzung des Mont-Blanc-Tunnel gesperrt / verboten.
Quelle: BGL